Die wirtschaftliche Aufklärung ist eine Pflicht, die den Heilpraktiker gemäß § 630c Abs. 3 BGB trifft.
Diese Pflicht beinhaltet, den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung zu informieren.
Dies gilt insbesondere, wenn der Behandelnde weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten (gesetzliche und private Krankenkasse, Beihilfestelle) nicht gesichert ist.