Bei Heilpraktikern werden die Kosten für Behandlungen in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen haben individuelle Vertragsbedingungen.

Daher ist es ratsam, vor der Behandlung das Thema der Kostenübernahme mit dem Patienten zu besprechen. Eine unterlassene wirtschaftliche Aufklärung kann dazu führen, dass der Patient einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Behandlungskosten gemäß § 280 Absatz 1 BGB gegen den Heilpraktiker hat.