Die Aufklärung muss “in Textform” erfolgen, § 126b BGB.
Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger muss abgegeben werden (E-Mail, Fax oder Papier).
Wenn eine Aufklärung nicht erfolgt, kann der Patient einen Schadenersatzanspruch geltend machen, was in der Praxis dazu führen kann, dass der Heilpraktiker seinen Honoraranspruch nicht durchsetzen kann.
Daher sollte der Hinweis auf eine mögliche Nichtübernahme der Kosten im eigenen Interesse des Heilpraktikers erfolgen.