Rechtsberatung Sonja Busch

Rechtsberatung Sonja Busch2023-12-07T14:32:23+01:00

Betreuung rund um rechtliche Praxisthemen

Rechtsanwältin für Medizinrecht

Wir sind auf dem Gebiet des Medizinrechts spezialisiert und unsere Rechtsberatung erfasst u.a. folgende Themen:

Praxisgründung und Berufspflichten

  • Behandlungsvertrag
  • Vergütungsvereinbarung
  • (wirtschaftliche) Aufklärungspflichten
  • Einwilligungserklärungen
  • Dokumentationspflichten
  • Schweigepflicht
  • Onlineberatungsverträge
  • Haftung

Berufsrecht Heilpraktiker

  • Wettbewerbsrecht (Heilmittelwerbegesetz)
  • Datenschutzrecht (DSGVO)

Prüfung Praxisauftritt

  • Homepage
  • Social-Media

Besuchen Sie die regelmäßig stattfindenen Fortbildungen zum Thema “Recht in der Praxis”

Die nächste Hybrid-Veranstaltung zum Thema Recht findet am 23. Februar 2023 in München statt.

Häufig gestellte Fragen.

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Was ist bei Verwendung des BDHN-Logos zu beachten2023-12-18T10:28:01+01:00

Liebe BDHN Mitglieder,

als Mitglied des BDHN e.V. ist es Ihnen gestattet, das Logo des BDHN e.V. unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Logonutzung auf Ihrer Website und Ihrem Briefpapier zu verwenden.

Auf der Mitgliederseite im Bereich „Downloads“ finden Sie das BDHN e.V.-Logo unter Beachtung der Richtlinien als JPG und PNG Datei.

Richtlinien für die Verwendung des BDHN e.V. Verbandslogos auf den Mitglieder-Webseiten und dem Briefpapier

  1. Nutzungszweck

Das BDHN e.V. Logo unterliegt dem Schutz des Urheber- und Markenrechts. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim BDHN e.V..

  1. Verwendung des BDHN e.V. Logos durch Mitglieder

Das Verbandslogo darf ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten als Heilpraktiker stehen. Mitgliedern des BDHN e.V. ist es gestattet, das BDHN e.V. Logo ausschließlich auf ihrem Briefbogen und auf ihrer Website zu verwenden.

  1. Logo-Design und Platzierung

Das Verbandslogo muss in seiner originalen Form und Farben verwendet werden. Die Platzierung des Logos auf der Webseite sollte klar und sichtbar, aber nicht irreführend oder anpreisend sein.

  1. Größenanforderungen

Das Logo darf nicht unter einer bestimmten Mindestgröße skaliert werden, um die Lesbarkeit zu gewährleisten. Übermäßige Vergrößerung, die die Qualität des Logos beeinträchtigt, sind zu vermeiden.

  1. Farbregelungen

Das Verbandslogo darf ausschließlich in den offiziellen Verbandsfarben verwendet werden. Alle Veränderungen der Wort-Bild-Marke (z. B. Veränderung der Schrift, Farbe, Drehen oder Verzerren) sind unzulässig.

  1. Aktualität

Die Mitglieder sind verpflichtet, stets die aktuelle Version des Logos zu verwenden, um Einheitlichkeit sicherzustellen.

  1. Vermeidung von Verfälschung:

Das Verbandslogo darf nicht verfälscht, animiert oder in einer Weise manipuliert werden, die die Integrität des Logos beeinträchtigt.

  1. Kündigung der BDHN e.V. Mitgliedschaft

Mit der Kündigung der Mitgliedschaft im BDHN e.V endet die Berechtigung zur Nutzung des BDHN e.V. Logos. Ab Wirksamkeit der Kündigung der Mitgliedschaft, ist jegliche Benutzung der Bildmarke einzustellen.

  1. Link zur Verbandswebsite

Mitglieder, die das Logo verwenden, sind befugt, einen klar sichtbaren Link zur offiziellen Verbandswebsite auf ihrer eigenen Webseite zu platzieren.

 

Warum brauche ich einen Behandlungsvertrag?2023-12-15T10:11:00+01:00

Ein Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB regelt die Beziehung zwischen einem Behandelnden (z. B. Arzt, Therapeut, Heilpraktiker) und einem Patienten.

Der Heilpraktiker schuldet aus dem Vertrag die Behandlung des Patienten und der Patient verpflichtet sich, die mit dem Heilpraktiker vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

Die Vereinbarung ist wichtig aus mehreren Gründen:

  • Klärung von Verantwortlichkeiten und Rechten:
    Der Behandlungsvertrag legt die Rechte und Pflichten sowohl des Behandelnden als auch des Patienten fest. Dies umfasst die Art der angebotenen Behandlung, die Verantwortlichkeiten beider Parteien und die Zahlungsbedingungen.
  • Einverständniserklärung:
    Der Vertrag dient als schriftliche Einverständniserklärung des Patienten zur vorgeschlagenen Behandlung. Dies ist besonders wichtig, wenn es sich um risikoreichere oder invasive Verfahren handelt.
  • Haftungsbeschränkung und Risikoaufklärung:
    Der Behandlungsvertrag kann Bestimmungen enthalten, die die Haftung des Behandelnden begrenzen. Außerdem kann er Details zur Risikoaufklärung enthalten, um sicherzustellen, dass der Patient über mögliche Risiken informiert ist.
  • Datenschutz:
    In vielen Fällen werden im Rahmen der medizinischen Behandlung persönliche Informationen des Patienten erfasst. Der Behandlungsvertrag kann Datenschutzbestimmungen enthalten, um den Schutz dieser sensiblen Informationen sicherzustellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Anforderungen an Behandlungsverträge je nach Art der Gesundheitsdienstleistung variieren können. Es wird empfohlen, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass der Behandlungsvertrag den spezifischen rechtlichen Anforderungen entspricht, die für Ihren Tätigkeitsbereich gelten.

Was bedeutet eine wirtschaftliche Aufklärung im Kontext der Heilpraktiker-Tätigkeit und welche Pflichten ergeben sich daraus?2023-12-07T10:30:28+01:00

Die wirtschaftliche Aufklärung ist eine Pflicht, die den Heilpraktiker gemäß § 630c Abs. 3 BGB trifft.
Diese Pflicht beinhaltet, den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung zu informieren.
Dies gilt insbesondere, wenn der Behandelnde weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten (gesetzliche und private Krankenkasse, Beihilfestelle) nicht gesichert ist.

Warum ist die wirtschaftliche Aufklärung bei Heilpraktikern besonders wichtig?2023-12-07T10:24:56+01:00

Bei Heilpraktikern werden die Kosten für Behandlungen in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen haben individuelle Vertragsbedingungen.

Daher ist es ratsam, vor der Behandlung das Thema der Kostenübernahme mit dem Patienten zu besprechen. Eine unterlassene wirtschaftliche Aufklärung kann dazu führen, dass der Patient einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Behandlungskosten gemäß § 280 Absatz 1 BGB gegen den Heilpraktiker hat.

Wie sollte die wirtschaftliche Aufklärung erfolgen und welche Konsequenzen hat eine Unterlassung?2023-12-07T10:17:26+01:00

Die Aufklärung muss “in Textform” erfolgen, § 126b BGB.

Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger muss abgegeben werden (E-Mail, Fax oder Papier).

Wenn eine Aufklärung nicht erfolgt, kann der Patient einen Schadenersatzanspruch geltend machen, was in der Praxis dazu führen kann, dass der Heilpraktiker seinen Honoraranspruch nicht durchsetzen kann.

Daher sollte der Hinweis auf eine mögliche Nichtübernahme der Kosten im eigenen Interesse des Heilpraktikers erfolgen.

 

Welche Bestandteile sollte eine ordnungsgemäße Rechnung eines Heilpraktikers enthalten?2023-12-07T10:21:21+01:00

Eine ordnungsgemäße Rechnung eines Heilpraktikers sollte (mindestens) die folgenden Bestandteile aufweisen:

  • Vollständiger Name des Heilpraktikers mit Praxisanschrift
  • die vollständige Berufsbezeichnung
  • Name des Patienten
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers/Patienten
  • Falls Patient minderjährig ist, ist der Rechnungsempfänger der Erziehungsberechtigte
  • Eindeutige Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Erbrachte Leistung
    Gebührenaufstellung (GebüH, Stundenabrechnung, Abrechnung pro Sitzung etc.)
  • Leistungszeitraum, also der Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung
  • Gesamtbetrag der Rechnung
  • Bankverbindung
  • Steuernummer
  • Hinweis, dass Heilbehandlungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind
  • Zahlungsziel (z.B., zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt).
  • Der Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig.
Warum werden derzeit Heilpraktiker für Psychotherapie abgemahnt, und wie sollten Mitglieder darauf reagieren?2023-12-07T10:23:48+01:00

Zurzeit werden viele Heilpraktiker für Psychotherapie abgemahnt.

Grund hierfür ist die Tatsache, dass die betroffenen Heilpraktiker sich auf ihren Homepages als “Psychotherapeut” bezeichnen, was rechtlich unzulässig ist.

Die korrekte Berufsbezeichnung für Heilpraktiker lautet “Heilpraktiker” bzw. “Heilpraktiker für Psychotherapie”.

Falsche Berufsbezeichnungen auf den Homepages können generell zu Abmahnungen führen. Prüfen Sie Ihre Webseiten um falsche Bezeichnungen zu entfernen und um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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