Erteilung der Heilpraktikererlaubnis

In Deutschland ist der Beruf des Heilpraktikers kein regulärer Ausbildungsberuf. Eine staatliche Abschlussprüfung fehlt. Bestimmte Mindestanforderungen müssen jedoch gemäß gesetzlicher Vorgaben erfüllt werden. Darüber hinaus unterliegt die Ausübung dieses Berufs einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die seine Praxis reglementieren.

Das Deutsche Heilpraktiker Gesetz – auch Gesetz zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – vom 17.2.1939 definiert die Tätigkeit des Heilpraktikers folgendermaßen: Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“ Zudem wird der Heilpraktiker darin verpflichtet, sich an einem festen Praxissitz niederzulassen. Gelegentliche Hausbesuche sind zulässig.

Die Angehörigen dieses Berufsstandes dürfen die Heilkunde selbständig ausüben, sofern sie eine Heilpraktikererlaubnis vorweisen können.

Als Aufsichtsbehörde erteilt in Deutschland das zuständige Gesundheitsamt/Landratsamt die Erlaubnis zur Berufsausübung und kontrolliert die Arbeit der Heilpraktiker. Sowohl die Gründung der Praxis als auch deren -verlegung oder -schließung müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern bekannt gegeben, welche sicherstellen sollen, dass „… von ihrer Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht“. Darin werden Mindestanforderungen und das Prozedere der Überprüfung definiert.

Wer darf Heilpraktiker werden?

Grundsätzlich hat laut der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz jeder einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Heilerlaubnis, der folgende Punkte erfüllt:

  • Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Hauptschulabschluss als Mindestschulbildung
  • Nachweis einer beruflichen Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis
  • Ärztliches Attest (ausreichende körperliche und psychische Gesundheit, keine Sucht)
  • Die Tätigkeit darf nicht neben einem anderen Beruf ausgeübt werden.
  • Überprüfung beim Gesundheitsamt

Heilpraktiker Überprüfung

Wer sich als Heilpraktiker niederlassen möchte, muss vor seinem zuständigen Gesundheitsamt eine Überprüfung der rechtlichen und medizinischen Kenntnisse sowie der praktischen Anwendung (mündlich und schriftlich) ablegen.

Folgende fundierte Kenntnisse werden abgefragt:

Rechtliche Kenntnisse:

  • Kenntnis des Gesundheitssystems
  • Relevante Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht
  • Heilpraktikergesetz
  • Patientenrechtegesetz und den daraus resultierenden Pflichten des Heilpraktikers (zum Beispiel Informationspflicht, Aufklärungspflichten, Patienteneinwilligung, Dokumentationspflicht, Recht des Patienten zur Einsichtnahme in seine Patientenakte, Schweigepflicht, Sorgfaltspflicht, Datenschutz)
  • Heilmittelwerbegesetz (HWG)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Medizinrechtliche Grenzen (zum Beispiel Arztvorbehalte bezüglich Infektionsschutz, Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht, zahnärztliche Behandlung)

Medizinische Kenntnisse:

  • Medizinische Fachterminologie
  • Anatomie und pathologische Anatomie
  • Physiologie und Pathophysiologie
  • schulmedizinische Krankheitslehre
  • klinische Untersuchungsmethoden
  • Laborkunde und Diagnostik
  • psychopathologische Befunderhebung
  • Notfallversorgung
  • Injektionstechniken
  • Pharmakologie
  • Infektiologie
  • Grundregeln der Hygiene (Hygienerichtlinien Robert-Koch-Institut) inklusive der Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen
  • Akute und chronische Schmerzzustände
  • Psychische Erkrankungen

Für einzelne Berufsgruppen gibt es die Möglichkeit der sektoralen Heilpraktiker-Erlaubnis:

  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Podologie

Für Heilpraktiker besteht eine Weiterbildungspflicht (Art 5 Berufsordnung der Heilpraktiker). Zur Absicherung gegen Haftungsansprüche ist eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Unten finden Sie eine Auflistung der Gesundheitsämter in den einzelnen Bundesländern.

HINWEIS: Alle Gesundheitsämter in Deutschland, sortiert nach Bundesland, werden in Kürze aufgelistet sein. Die Gesundheitsämter in Bayern sind bereits vollständig aufgeführt und hier finden Sie eine Liste der Gesundheitsämter in Deutschland von A-Z (PDF-Dokument)

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